incendo - 19. April 2024 0:43
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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt
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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wohnungseigentum (bei Eigentumswohnungen) kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. D. h., wenn sie von fremden Wohnungen und Räumen baulich vollkommen abgeschlossen sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören. Der Nachweis ist durch Bescheinigung derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die auch für die Baugenehmigung zuständig ist. Bei Bildung von Wohnungseigentum ist der Teilungserklärung die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.
Ablehnung der Darlehensauszahlung
Die Auszahlung eines Darlehens kann abgelehnt werden, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der vertraglichen Frist nicht erfüllt. In diesem Fall wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig.
Ablösung
Siehe Konditionenanpassung, Kündigung
Abnahmeverpflichtung
Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen. Zuvor müssen die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Falle der Nichtabnahme wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig.
Abnutzung (AfA)
Siehe Abschreibung (AfA)
Abschreibung (AfA)
Steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) bei nicht selbstgenutzten Immobilien. Immobilien unterliegen im Laufe ihrer Nutzung einem Wertverlust. Dieser kann bei vermieteten Immobilien steuerlich geltend gemacht, sprich: abgesetzt, werden; Grundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Bauherr oder Erwerber einer Immobilie, die vermietet wird, kann zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen. Siehe auch Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Abschreibung, degressive
Steuerliche Absetzung in abnehmenden Beträgen, gerechnet von den auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten.
Abschreibung, lineare
Steuerliche Absetzung in jährlich gleichen Beträgen, gerechnet von den auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten.
Abtretung
Übertragung eines Rechtes oder eines Anspruches auf einen neuen Gläubiger. Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte an den Darlehensgeber eine Rolle: · Abtretung einer Grundschuld, besonders bei Ablösung bzw. Umschuldung. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld zugunsten des neuen Darlehensgebers, sofern die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld, wie Zinssatz, Nebenleistungen und Vollstreckbarkeit, seinen Anforderungen entsprechen. Bei Buchgrundschulden wird die Abtretung an den neuen Darlehensgeber im Grundbuch eingetragen. Die Kosten hierfür sind meist niedriger als bei einer neuen Grundschuldbestellung. Bei Briefgrundschulden entfällt im Regelfall die Eintragung in das Grundbuch. · Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen oder Investmentfonds als (Zusatz-)Sicherheit oder bei Tilgungsaussetzung.
AfA
Siehe Abschreibung (AfA)
Alleineigentum
Siehe Sondereigentum
Allgemeine Darlehensbedingungen
Von der Bank vorformulierte Vertragsbedingungen, die für alle Kunden bei der Aufnahme eines Darlehens gelten.
Amortisationsdarlehen
Siehe Annuitätendarlehen
Amtlicher Lageplan
Aus dieser beglaubigten Katasterhandzeichnung (meist im Maßstab 1:500) ist die Lage des Grundstücks, die Grundstücksgröße u. a. ersichtlich. Siehe auch Katasterpapiere
Anderkonto
Bankkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen Standesrecht unterliegen (z. B. Notare), eröffnet wird und zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern dient. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Siehe Effektivzins
Annuität
Jährlicher Betrag, der für Zins und Tilgung eines Darlehens vom Schuldner zu zahlen ist. Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung in gleichen monatlichen oder vierteljährlichen Teilbeträgen gezahlt (Monats- oder Vierteljahresraten). Während die Jahresleistung gleich hoch bleibt, sinkt der Zinsanteil in jeder Rate mit fortschreitender Tilgung. Der Tilgungsanteil einer jeden Rate erhöht sich dementsprechend. Siehe auch Annuitätendarlehen
Annuitätendarlehen
Meistverwendete Darlehensform bei der Baufinanzierung. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung des Darlehens. Der Kreditnehmer zahlt dabei während der vereinbarten Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität), die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung verringert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
Anpassungstermin
Siehe Anschlussfinanzierung, Konditionenanpassung
Anschaffungskosten
Summe aller anfallenden Kosten für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks sowie eventuelle Renovierungs-, Modernisierungs- und Sanierungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten. Siehe auch Herstellungskosten
Anschaffungsnebenkosten
Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragungsgebühren in das Grundbuch, die Maklerprovision und die Grunderwerbssteuer.
Anschlussfinanzierung
Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können die neuen Konditionen (Bedingungen) mit der Bank neu verhandelt werden. In der Regel erhält der Darlehensnehmer rechtzeitig zum Anpassungstermin automatisch ein Angebot zur Anschlussfinanzierung durch die Bank. Natürlich entscheiden Sie allein zwischen der Annahme des Angebotes Ihrer Bank und einem Bankenwechsel.
Auflassung
Die zur Übertragung des Immobilieneigentums erforderliche Einigung des Verkäufers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar. In der Praxis wird häufig bereits bei Abschluss des Kaufvertrages die Auflassung erklärt. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zusammen bewirken den Eigentumsübergang.
Auflassungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch, die der Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück dient. Siehe auch Auflassung
Aufteilungsplan
Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Die einzelnen Nutzungseinheiten sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so dass sie eindeutig bestimmt sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von Wohnungseigentum benötigt – er ist zusammen mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen.
Aufwendungsdarlehen
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Aufwendungszuschüsse
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Ausbauhaus
Haus, welches nicht vollständig fertiggestellt vom Bauherrn erworben bzw. übernommen wird. Üblicherweise handelt es sich bei einem Ausbauhaus um ein Fertighaus. Es ist aber auch als Massivhaus möglich. Wer sich für ein Ausbauhaus entscheidet, dass sich quasi im Rohbauzustand befindet, sollte über sehr gute handwerkliche Fähigkeiten und über sehr viel Freizeit verfügen. Die zu erbringenden Eigenleistungen können vom Dachgeschossausbau bis zum kompletten Innenausbau reichen. Der Vorteil des Ausbauhauses besteht in den geringeren Kosten durch die erbrachten Eigenleistungen.
Ausfallbürgschaft
Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger (Darlehnsgeber) nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist.
Auszahlung
Die Auszahlung eines Baudarlehens (auch Valutierung genannt) erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend dem Darlehensvertrag erfüllt sind und ein von allen Darlehnsnehmern unterschriebener Auszahlungsauftrag vorliegt. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einer Summe, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt. Verzögert sich die Auszahlung, fallen in der Regel Breitstellungszinsen an, die vom noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag berechnet werden.
Auszahlungskurs
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), nach Abzug des vereinbarten Damnums (Disagios).
Auszahlungsvoraussetzungen
Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag geregelt. Ein Darlehen kann erst ausgezahlt werden, wenn alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Außenanlagen
Hierzu gehören Garten- und Hofanlagen, Wege, Einfriedungen, Stützmauern, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze bzw. zur öffentlichen Fläche.
Aval
Banktypischer Ausdruck für eine Bürgschaft.
Avalgebühr
Siehe Bürgschaftsgebühr
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