incendo - 16. April 2024 7:08
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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt
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Effektiver Jahreszins
Siehe Effektivzins
Effektivzins
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Ist während der Laufzeit jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren vorbehalten, bezeichnet man ihn mit "anfänglicher effektiver Jahreszins". Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit seiner Hilfe können Darlehensangebote verglichen werden, allerdings nur solche mit gleicher Zinsfestschreibung. Auch die übrigen Faktoren der Effektivzinsermittlung, insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren, müssen für zutreffende Preisvergleiche identisch sein. Im Effektivzins nicht enthalten sind: Schätzgebühren, Breitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren. Man muss sie gesondert berücksichtigen, um eingeholte Angebote objektiv vergleichen zu können.
Eigen-/Selbstnutzung
Der Darlehnsnehmer bewohnt das zu finanzierende Objekt (Haus, Eigentumswohnung) selbst. Die Eigennutzung ist Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage.
Eigenheimzulage
Bauherren und Immobilienkäufer werden bisher noch nach dem Eigenheimzulagengesetz gefördert. Die Eigenheimzulage droht allerdings, den Sparmaßnahmen auf Bundesebene gänzlich zum Opfer zu fallen. Tatsächlich wurde sie in den letzten Jahren bereits drastisch gekürzt. Ein Bau oder ein Kauf bis Sylvester 2005 wird wahrscheinlich noch nach den bestehenden Regeln gefördert. Bisher gilt: Wer bislang seinen Bauantrag eingereicht bzw. seinen Bauantrag unterschrieben hat, erhält vom Staat weiterhin acht Jahre lang maximal je 1.250 Euro plus 800 Euro pro Kind. Eigenheimerwerber mit zu hohem Einkommen gehen allerdings leer aus. Seit Anfang 2004 liegt das Einkommenslimit (\"Summe der positiven Einkünfte\", dabei handelt es sich um die Bruttoeinkünfte) im Erwerbs- und vorherigen Jahr für Singles bei insgesamt 70.000 Euro und für Verheiratete bei 140.000 Euro. Mit jedem Kind in der Familie, für das es im Jahr des Einzugs Kindergeld gibt, steigt diese Einkunftsgrenze um 30.000 Euro. Die Prüfung der Einkommensgrenzen als Voraussetzung für die Förderberechtigung wird nur noch einmal im Jahr der Antragsstellung vorgenommen. Auch im Falle einer späteren Überschreitung der Einkommensgrenzen bleibt der Förderanspruch in voller Höhe bestehen. Somit haben Bauherren oder Erwerber Planungssicherheit über den gesamten Förderzeitraum. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Eigenheims, zuzüglich den vollen Anschaffungskosten für Grund und Boden. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, z.B. Arbeitszimmer, muss die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil gekürzt werden. Die Förderung kann nach dem Einzug beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sobald der Antrag bewilligt wurde, wird der jährlicher Förderbetrag automatisch am 15.03. eines jeden Jahres überwiesen. Die Gutschrift für das erste Jahr erhält der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Förderbescheids.
Eigenkapital
Sämtliche Mittel, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit zuteilungsreif), Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, die sofort in die Finanzierung eingebracht werden können.
Eigenleistung ("Muskelhypothek")
Vom Darlehensnehmer selbst, von seiner Familie, Freunden und Nachbarn übernommene bzw. verrichtete Arbeiten am Objekt , durch die entsprechende Handwerkerleistungen und ihre Lohnkosten eingespart werden können (z. B. streichen, tapezieren, u. ä.). Eigenleistungen können jedoch nur sehr begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel eingesetzt werden.
Eigenmittel
Zum Eigenkapital im weiteren Sinne rechnen die Eigenmittel, z. B. ein bereits bezahltes Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen ("Muskelhypothek"). Damit die Belastung tragbar und der Darlehnsnehmer finanziell flexibel bleibt, ist je nach Einkommenshöhe bei der Baufinanzierung eine Eigenmittelquote von mindestens 20 bis 30 % der Herstellungs- oder Erwerbskosten empfehlenswert. Siehe auch Eigenleistung
Eigentumswohnung (ETW)
Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des 1. Teiles des WoEigG begründet ist. Eine ETW, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seiner Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung. Alle ETW erhalten ein eigenes Grundbuch. Häufig werden heute vorhandene Mehrfamilienhäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Dies setzt die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, eine Teilungserklärung und die Bildung eigener Grundbücher voraus.
Einheitswert
Seit 1997 werden von den Finanzämtern zur Bewertung von Grundstücken für die Erbschaftsteuer und ggf. für die Grunderwerbsteuer anstelle der bisherigen Einheitswerte sog. Grundbesitzwerte festgestellt. Dies geschieht bei bebauten Grundstücken in der Regel anhand eines am Ertrag des Grundstücks orientierten Verfahrens (sog. Ertragswertverfahren); in Ausnahmefällen wird der Sachwert zugrunde gelegt (sog. Sachwertverfahren).
Einkommensgrenzen
Siehe Eigenheimzulage
Einkommensnachweis
Damit die Bank im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht und Prüfungsaufgaben ein beantragtes Darlehen bewilligen kann, benötigt sie vom Darlehnsnehmer verlässliche Einkommensnachweise. Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung der Belastungsgrenze herangezogen. Als verlässliche Nachweise gelten: Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide und -erklärungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie testierte betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mieteinnahmen aus Immobilien. Bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Damnum, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig.
Einliegerwohnung
Meist kleine, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Einzureichende Unterlagen
Siehe Darlehensunterlagen
Endfälliges Darlehen
Siehe Fälligkeitsdarlehen
Erbbaurecht
Das veräußerliche und vererbliche Recht auf fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden - in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen. Meistens ist der Erwerb eines Erbbaurechtes günstiger als ein Grundstückskauf. Siehe auch Erbbauzins
Erbbaurechtsvertrag
Siehe Erbbaurecht
Erbbauzins
Zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem vereinbarte jährlich wiederkehrende Zinszahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück.
Erschließung
Zur Baureifmachung eines Grundstückes notwendige Maßnahmen wie z. B. Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung u. ä.. Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Erschließungskosten
Siehe Erschließung
Ertragswert
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).
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