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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Aktuell:» S |
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Schufa |
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kreditwirtschaft, die Informationen über Kreditkunden sammelt. Damit will sie einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung bewahren. Banken verlangen vor Abschluss von Darlehensverträgen die Unterzeichnung einer sog. "Schufa-Klausel", d. h., die Einverständniserklärung des Darlehensnehmers, dass die Bank Informationen über ihn bei der Schufa einholt. Diese Daten unterliegen den strengen Vorschriften des Datenschutzes. Gegen eine Gebühr kann eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragt und die dort gespeicherten Daten eingesehen werden. |
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Schufa-Klausel |
Siehe Schufa |
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Schuldnerwechsel |
Siehe Schuldübernahme |
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Schuldübernahme |
Der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers. In der Praxis kommt dies häufig dann vor, wenn ein Hauskäufer die bestehende Finanzierung des vorherigen Besitzers übernehmen will. Da die Schuldübernahme nur mit Einwilligung der Bank möglich ist, sollten Käufer und Verkäufer vor Kaufvertragsunterzeichnung mit der Bank die einzelnen Modalitäten klären. |
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Schuldzinsen |
Gehören bei vermieteten Objekten zu den Zins- und Finanzierungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Finanzierungskosten vor oder nach dem Einzug des Mieters entstanden sind. |
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Schätzgebühr |
Honorar für Wertermittlung von Immobilien. Sie richtet sich bei der Schätzung des Beleihungswertes zumeist nach der Darlehenshöhe oder dem Objektwert. Die Kosten für die Schätzung trägt der Kreditnehmer, sie werden üblicherweise bei der ersten Auszahlung einbehalten. |
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Schätzung |
Wertermittlung von Immobilien, um den Verkehrswert und den Beleihungswert möglichst genau zu ermitteln. Der Beleihungswert eines Objektes wird durch einen vereidigten Sachverständigen oder durch Mitarbeiter der Bank ermittelt. Bei der Schätzung werden u. a. die Lage des Grundstücks, der Zustand der darauf befindlichen Gebäude, der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt. In der Regel wird ein Abschlag von 10% bis 20 % auf den Verkehrswert vorgenommen. Siehe auch Schätzgebühr |
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Selbsthilfe |
Siehe Eigenleistung |
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Selbstschuldnerische Bürgschaft |
Siehe Bürgschaft |
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Sicherheiten |
Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten für das Darlehen zu stellen. Dies sind in erster Linie Grundpfandrechte, Bürgschaften oder sonstige Zusatzsicherheiten (Aktien, Sparguthaben, andere Immobilien etc.). |
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Sicherungsobjekt |
Siehe Beleihungsobjekt |
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Sicherungsvereinbarung |
Auch Sicherungszweckerklärung genannt. Vereinbarung zwischen dem Eigentümer einer Immobilie und der Bank, dass eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld für die Absicherung eines Darlehens (auch an Dritte) bestimmt ist. Der Umfang der Vereinbarung kann unterschiedlich sein. |
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Sicherungszweckerklärung |
Siehe Sicherungsvereinbarung |
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Sonderausgaben |
Bestimmte Aufwendungen, die steuermindernd von allen Einkünften abgesetzt werden können. |
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Sondereigentum |
ist im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum die dem Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz allein gehörende Wohnung. Bestimmte Teile des Gebäudes stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Siehe auch Teilungserklärung, Wohnungseigentum |
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Sondertilgung |
Einige Banken bieten die Möglichkeit auch während einer laufenden Zinsfestschreibung außerplanmäßig Beträge zur Darlehensrückführung zu leisten. Der Umfang und die weiteren Voraussetzungen dieser Sondertilgungen sind im Darlehensvertrag geregelt. Ggf. wird für dieses Vorrecht des Darlehensnehmers ein gesonderter Zinszuschlag erhoben. |
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Staatliche Förderung |
Siehe Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Grundförderung, Ökologische Baumaßnahme |
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Staatliche Wohneigentumsförderung |
Siehe Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Grundförderung, Ökologische Baumaßnahme |
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Steuerliche Förderung |
Siehe Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Grundförderung, Ökologische Baumaßnahme |
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Steuermodell |
Sammelbegriff für Investitionsformen mit dem Ziel, durch den Erwerb von Grundeigentum Steuern zu "sparen". Zahlreiche Steuermodelle haben in den letzten Jahren die Erwartungen der Investoren (Bauherrengemeinschaft) nicht erfüllt. In einigen Fällen haben die Finanzverwaltungen die Modelle insgesamt oder die in Ansatz gebrachten Werbungskosten nicht oder nur teilweise anerkannt. In anderen Fällen ist der erwartete Mietertrag oder Wertzuwachs ausgeblieben. Grundsätzlich bleibt bei den Steuermodellen zu bedenken, dass man zuerst investieren muss - also Finanzmittel freisetzen oder als Kredit aufnehmen -, bevor man die Kosten steuermindernd absetzen kann. |
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