incendo - 28. März 2024 16:54
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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt
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Taxe
Siehe Schätzung
Taxkosten
Siehe Schätzgebühr
Teilungserklärung
Wohnungseigentum kann durch eine Teilungserklärung begründet werden. Hierin werden das Sondereigentum (Wohnungseigentum bzw. Teileigentum) gegen das Gemeinschaftseigentum abgegrenzt und die Größe der Miteigentumsanteile am Grundstück festgelegt. Die Teilungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; eine Änderung der Teilungserklärung der Zustimmung aller Eigentümer.
Teilvalutierungsgebühr
Siehe Teilvalutierungszuschlag
Teilvalutierungszuschlag
Erhöhter Zins für den zusätzlichen Aufwand, der entsteht, wenn ein Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers in mehreren Raten ausgezahlt bzw. valutiert wird. Kann auch als Gebühr berechnet werden. Oft gehen Banken in ihrer Kalkulation von einer bestimmten maximalen Auszahlungsfrequenz aus, so dass ein eventuelle Mehraufwand bereits in den Standardkonditionen berücksichtigt ist.
Tilgung
Für die laufende Darlehensrückzahlung wird bei Neubauten in der Regel ein Tilgungssatz von 1 % p. a. zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Damit ist für die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) zu zahlen. Die durch das Abnehmen der Darlehensschuld ersparten Zinsen werden zur Erhöhung des Tilgungsanteils in jeder einzelnen Leistungsrate verwandt. Siehe auch Sondertilgung
Tilgungsaussetzung
Während der Zeit der Tilgungsaussetzung zahlt der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen an die Bank, sondern nur die vereinbarten Zinsen. Tilgungsaussetzung gegen Bausparvertrag, Investmentfonds oder Lebensversicherung bedeutet, dass die Tilgungszahlungen - statt auf das Darlehenskonto - auf einen Bausparvertrag, in einen Investmentfonds oder in eine Lebensversicherung eingezahlt werden. Ist dann z. B. der Bausparvertrag angespart und zuteilungsreif, kann die Bausparsumme zur (teilweisen) Ablösung des Hypothekendarlehens verwendet werden.
Tilgungsdarlehen
Siehe Annuitätendarlehen
Tilgungsfreijahre
Unter bestimmten Bedingungen muss der Darlehensnehmer nicht sofort nach Auszahlung mit der Tilgung beginnen. Er zahlt dann in den mit der Bank vereinbarten Tilgungsfreijahren lediglich die Zinsen und beginnt mit der Tilgung dann, wenn die ersten "schwierigen" Jahre überstanden sind.
Tilgungsplan
Aufstellung über den planmäßigen Verlauf eines Darlehens, aus dem die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Restschuld zu verschiedenen Terminen ersichtlich sind.
Tilgungsverrechnung
Die Standardbedingungen der Banken sehen vor, dass jede Tilgungsleistung sofort ab dem planmäßigen Zahlungstermin bei der Zinsrechnung berücksichtigt wird (sofortige Tilgungsverrechnung). Eine nachschüssige (also zeitlich auf später versetzte) Tilgungsverrechnung verteuert ein Darlehen bei gleichbleibendem Nominalzins. Das wirkt sich auch erhöhend auf den Effektivzins aus. Umgekehrt gilt selbstverständlich das gleiche.
Treuhandauszahlungen
Zahlungen an vertrauenswürdige Dritte mit der Auflage, über das Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind. Die wichtigsten Treuhandzahlungen sind Zahlungen auf ein (Notar-)Anderkonto und Zahlungen an Banken. Letztere werden häufig bei Umschuldungen eingesetzt. Hierbei zahlt die neue Bank das Darlehen an das abzulösende Kreditinstitut aus, mit der Auflage, nur gegen Überlassung der Sicherheit über das Geld zu verfügen.
Treuhandkonto
Siehe Anderkonto
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