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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Aktuell:» U |
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Umbauter Raum |
Rauminhalt von Gebäuden. Siehe auch Bruttorauminhalt |
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Umschuldung |
Ablösung eines bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen, in der Regel bei einem anderen Kreditinstitut. Umschuldungen erfolgen z.B. um kurzfristige Bankkredite (z. B. Zwischenfinanzierungen) in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder ein Gleitzins- in ein Festzinsdarlehen umzuwandeln, bei Konditionenanpassung, wenn die Zinsfestschreibungsfrist des laufenden Darlehens in Kürze abläuft, der Darlehensnehmer das Anschlussangebot seiner Bank nicht akzeptiert und darum einen anderen Kreditgeber wählt. Siehe auch Anschlussfinanzierung |
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Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtigte eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann, gezahlt ist. |
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