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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Aktuell:» B |
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b.a.w.-Konditionen |
Konditionen, die nur "bis auf weiteres" gelten, d. h., jederzeit an die allgemeine Zinsentwicklung angepasst werden können. Auch variable Konditionen genannt. Siehe auch Gleitzinsdarlehen |
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Bauantrag |
... ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der offizielle Bauantragsvordruck muss vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur, ggf. Bauunternehmer) unterschrieben sein. Der Entwurfsverfasser muss außerdem eine Haftpflichtversicherung nachweisen. |
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Bauanzeige |
Siehe Baugenehmigung |
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Baubeschreibung |
Erläuterung der bei der Ausführung des Bauvorhabens angewandten Techniken und Materialien (z. B. Fenster mit Kunststoffrahmen, Schieferdach). Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung. Sie dient in detaillierter Form außerdem potentiellen Käufern und Darlehensgebern zur besseren Beurteilung eines Gebäudes. |
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Bauerwartungsland |
Grundstücksflächen, für die Planungsabsichten bestehen. Meist im Flächennutzungsplan z. B. als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist. |
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Baugenehmigung |
Das nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme, ohne die mit der Durchführung des Baus nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern ist für gewisse Baumaßnahmen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen beim Wohnungsbau, die einfache Bauanzeige ausreichend. |
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Baugrenze |
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grenze, die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. |
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Bauherr |
... ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Dabei ist die Entscheidung nach dem Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Zur Bauherreneigenschaft gehören zwei wesentliche Merkmale: das Bauherrenrisiko und die Bauherreninitiative. |
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Bauherrenhaftpflicht |
Diese deckt Schäden, die Dritte auf dem Baugrundstück und durch die Baumaßnahme erleiden könnten, und für die der Bauherr haftbar gemacht werden kann (Unfälle von Handwerkern sind i. d. R. über deren Versicherungen abgedeckt). |
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Baujahr |
Jahr der Gebäudeerrichtung |
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Baukinderzulage |
Zusätzlich zur Grundförderung (Eigenheimzulage) erhalten Bauherren und Käufer von eigengenutzten Immobilien während des achtjährigen Förderzeitraums pro Jahr und Kind eine Zulage von EUR 800,00. Voraussetzung ist, dass eine Grundförderung gewährt wird und das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt gehört; d.h. entsprechend Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewährt wird. Siehe auch Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus |
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Baukosten |
Summe der reinen Kosten für die technischen Bauleistungen, wie sie vom Bauhandwerk einschließlich Materiallieferung erbracht werden und für die Errichtung von Gebäuden erforderlich sind (ohne Erschließungs- und Baunebenkosten). |
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Baulast |
Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb. Das Baulastenverzeichnis wird bei den Bauordnungsämtern geführt. Durch Baulasten an Nachbargrundstücken ist es möglich, die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstückes sicherzustellen. |
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Baulastenverzeichnis |
Siehe Baulast |
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Baumängel |
Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel eines Bauvorhabens. Bei Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein schriftlicher Vorbehalt festgehalten werden, um Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. |
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Baunebenkosten |
Summe der Kosten, die bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten aufgewandt werden müssen, z. B. Architektenhonorar, Kosten der Statiker und Prüfingenieure, Gebühren für Baugenehmigungsverfahren und amtliche Prüfungen (z. B. Bauabnahmen). Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 % und 20 % der Gesamtkosten ausmachen. Hinzu kommen ggf. Finanzierungskosten, wie z. B. Damnum (Disagio), Bearbeitungs-, Schätzgebühren, Bauzeitzinsen und Bereitstellungszinsen. |
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Bauordnung |
In den einzelnen Ländern bestehen Landesbauordnungen, die Anforderungen an den Bau und seine Teile sowie das Verfahren der Baugenehmigung regeln. Eine erteilte Baugenehmigung wird Bauschein genannt. |
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Bauschein |
Erteilte Baugenehmigung |
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Bauspardarlehen |
In der Regel ein im Grundbuch nachrangig gesichertes Darlehen einer Bausparkasse für wohnwirtschaftliche Zwecke. Die Darlehenshöhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Guthaben des Bausparvertrages, meist 40 % bis 50 % der Bausparsumme, und der vereinbarten Bausparsumme. Nach Zuteilung des Bausparvertrages erhält der Bausparer auf Antrag zugleich sein Guthaben als auch das vereinbarte Darlehen. Der Darlehenszins wird bereits bei Vertragsabschluß festgelegt und ist meist niedriger als die üblichen Marktzinsen. |
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Bausparsumme |
Vereinbarte Vertragssumme, die bei Zuteilung einschließlich des Bauspardarlehens ausgezahlt wird. |
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Bauspartarif |
Der Bauspartarif regelt die Höhe der monatlichen Spar- und Tilgungsbeträge sowie die Höhe der Zinsen für Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Die meisten Bausparkassen bieten mehrere unterschiedliche Tarife an. |
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Bauträger |
Unternehmen, die Grundstücke erwerben und schlüsselfertig bebauen. Es ist wichtig, dass der Erwerber einer solchen Immobilie die Seriosität des Unternehmens und deren Partner sorgfältig prüft. |
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Bauträgermodell |
Siehe Steuermodell |
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Bauvorlagen |
U. a. vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschriebener Bauantragsvordruck, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnung des Bruttorauminhaltes, Angaben zur Hochbaustatistik, Standsicherheits-, Wärme- und Schallschutznachweis. |
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Bauwesenversicherung |
Leistet Ersatz für unvorhergesehene, während der Bauzeit eintretende Beschädigungen. |
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Bearbeitungsgebühr |
I. d. R. einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung eines Darlehensantrages. Üblicherweise wird die Bearbeitungsgebühr bei erster Auszahlung vom Auszahlungsbetrag einbehalten. |
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Bebauungsplan |
Er enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung und unterliegt dem Öffentlichkeitsprinzip, d. h., man hat ein Recht darauf, den Bebauungsplan einzusehen. Geregelt werden alle wesentlichen Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Zu ersehen sind neben Straßen, Grünanlagen und bebaubaren Flächen auch: die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse, die Mindestgröße, -breite und -tiefe der Baugrundstücke, die Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen, Stellplätze, Garagen), die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen, die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, die Verkehrsflächen. |
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Bedingungen |
Siehe Konditionen |
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Belastung |
Bevor ein Darlehen gewährt wird, prüft die Bank gemeinsam mit dem Kunden, ob die aus dem Darlehen entstehende monatliche Belastung für die Zins- und Tilgungsleistungen dauerhaft getragen werden kann (Bonitätsprüfung). Dabei werden die individuellen Lebensumstände sowie der Lebensstandard berücksichtigt, die sonstigen Verpflichtungen und die Familiengröße. Das verbleibende Einkommen muss für den Lebensunterhalt auf Dauer ausreichend sein. Siehe auch Finanzierungsplan, Einkommensnachweis, Lebenshaltungskosten |
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Beleihungsgrenze |
Prozentualer Wert einer Immobilie, bis zu dem Kreditinstitute ein Objekt beleihen. Grundlage für die Festlegung der Beleihungsgrenze und damit der maximal möglichen Darlehenshöhe sind bei Sachwertobjekten ( EFH, ZFH und ETW) der Bodenwert (Grundstückswert) und der Gebäudewert. Eine wichtige Rolle spielen auch Lage und Ausstattung und bei vermieteten Objekten der auf Dauer erzielbare Mietertrag (Ertragswert). Siehe auch Beleihungswert |
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Beleihungsobjekt |
Immobilie, die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dient und bis zur Beleihungsgrenze beliehen werden kann. |
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Beleihungswert |
Dauerhafter Wert einer Immobilie, bis zu dessen Höhe die Immobilie als Darlehenssicherheit verwendet werden kann (nicht zu verwechseln mit dem Kaufpreis). Der Beleihungswert ist ein zentraler Begriff des Hypothekenkredites und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung durch die Bank. Er ist meistens niedriger als der Verkehrswert und orientiert sich im allgemeinen am Sach- oder Ertragswert, unter Würdigung der langfristigen Marktrisiken und Markteinschätzungen. Während der Verkehrswert in Abhängigkeit der aktuellen Marktlage stichtagsbezogen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt. |
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Bereithaltungszinsen |
Siehe Bereitstellungszinsen |
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Bereitstellungszinsen |
Pauschal bemessene Leistung an die Bank als Beitrag zu den Kosten, welche der Bank durch Refinanzierung und Bereitstellung der Darlehenssumme bis zu ihrer Auszahlung entstehen. |
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Betriebskosten |
Nach den mietrechtlichen Vorschriften laufende Kosten, welche dem Eigentümer durch das Eigentum an Grundstück und Gebäude oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Hierzu zählen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude. Bei Eigentumswohnungen müssen noch die gemeinschaftlichen Kosten für Hauswart, Garten, Hausbeleuchtung, Gemeinschaftsantenne hinzugerechnet werden. Die Betriebskosten gehören zu den Bewirtschaftungskosten. Sie werden in der Regel vollständig als Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt. |
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Beurkundungspflicht |
Grundstücksgeschäfte (Grundstückskaufvertrag) müssen generell notariell beurkundet werden. |
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Bewirtschaftungskosten |
Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlich sind. Hierzu zählen Abschreibungen, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie Mietausfallwagnis. |
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Bezugsfertigkeit |
Baulicher Zustand eines Gebäudes in dem nach allgemeiner Auffassung der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung maßgebend. Es kommt nicht auf die bauaufsichtliche Schlussabnahme an. |
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Bodenwert |
Wert des Grundstücks ohne aufstehende Gebäude. Der Bodenwert eines Grundstücks ist abhängig von Größe, (Aus-)Nutzung, Beschaffenheit, Lage und Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks. Wertbeeinflussende Faktoren können z. B. Grunddienstbarkeiten, benachbarte Industrieanlagen, Baubeschränkungen wie auch Verkehrsanbindungen sein. Der Bodenwert kann durch Preisvergleich ermittelt werden. Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei den Katasterämtern erteilen hierzu Auskünfte über die jährlich ermittelten Bodenrichtwerte, wie sie für das jeweilige Gebiet typisch sind. |
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Bonität |
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Neben der materiellen Bonität, also der Einkommens- und Vermögenslage, wird vor Darlehensgewährung auch die persönliche Bonität, z. B. seine Zahlungsmoral aufgrund bisherigem Verhalten, geprüft. Üblicherweise werden hierzu entsprechende Schufa-Auskünfte eingeholt. |
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Bonitätsprüfung |
Siehe Bonität |
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Brandversicherung |
Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken. |
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Briefgrundschuld |
Siehe Grundschuld |
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Bruttorauminhalt |
Bauvolumen (Rauminhalt) eines Gebäudes (Höhe x Fläche). Berechnungsgröße, die sowohl für den Bauantrag als auch für die Ermittlung des Beleihungswertes benötigt wird. |
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Bürgschaft |
Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (im allgemeinen gegenüber der Bank des Darlehensnehmers), für die Schulden des Dritten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. In der Regel verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muss. Bei der Baufinanzierung werden folgende Bürgschaften akzeptiert: als Zusatzsicherheit: Bürgschaften durch Banken und Privatpersonen im öffentlich geförderten Wohnungsbau: Bürgschaften durch die Wohnungsbauförderungsanstalten, die Bundesländer, u. a. bei Nachrangfinanzierungen: durch Kreditinstitute (häufig nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute) |
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Bürgschaftsgebühr |
Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften, insbesondere von Kreditinstituten, eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr, die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird. Sie liegt in der Regel zwischen 0,5 und 1,5 % des verbürgten Betrages pro Jahr. |
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