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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Aktuell:» G |
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Gebäudewert |
Wert der auf einem Grundstück stehenden Gebäude; Teil des Beleihungswertes und des Verkehrswertes. |
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Gemarkung |
Siehe Katasteramt |
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Gemeinschaftseigentum |
Bezeichnung für das Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich gehört und dessen Nutzung durch die Gemeinschaft geregelt ist (z. B. Grund und Boden, Treppenhaus, Waschküche, Strom- und Wasserleitungen). Siehe auch Miteigentum nach Bruchteilen, Sondereigentum, Teilungserklärung |
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Gesamtbaufinanzierung |
Siehe Finanzierung aus einer Hand |
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Gesamtschuldner |
Nehmen mehrere Darlehensnehmer zusammen ein Darlehen auf, ist jeder Darlehnsnehmer unabhängig von den anderen als Gesamtschuldner zur vollen Zahlung verpflichtet. Ist eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart, haften z. B. auch bei nicht verheirateten Paaren beide einzeln für den gesamten Kredit. Die Bank kann frei wählen, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt. Sie darf die Leistung jedoch selbstverständlich nur einmal verlangen. |
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Gleitzinsdarlehen |
Im Gegensatz zum Festzinsdarlehen kann der Darlehensgeber beim Gleitzinsdarlehen, auch variables Darlehen genannt, jederzeit die Zinsen ändern – während der Darlehensnehmer den Kredit jederzeit mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann. Das ist interessant in Hochzinsphasen; in Niedrigzinsphasen entscheidet man sich sinnvoller Weise für das Festzinsdarlehen. Das Gleitzinsdarlehen bietet den Vorteil der jederzeit möglichen Sondertilgungen. Siehe auch b.a.w.-Konditionen |
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Globalbelastung |
Mehrere selbständige Grundstücke können mit ein und demselben Grundpfandrecht belastet werden. Siehe auch Freistellungserklärung |
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Grenzabstand |
Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. |
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Grenzattest |
Siehe Grenzeinhaltungsbestätigung |
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Grenzeinhaltungsbestätigung |
... ist die amtliche Bestätigung dafür, dass sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände einhält. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt. |
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Grundbesitzwert |
Siehe Einheitswert |
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Grundbuch |
Beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg bei den Gemeinden) geführtes Register, in dem insbesondere die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Belastungen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden) eingetragen sind. Siehe auch Grundbuchblatt |
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Grundbuchamt |
Abteilung des Amtsgerichtes, die das Grundbuch pflegt. |
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Grundbuchauszug |
Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen. Die Bank verschafft sich hierdurch Klarheit über den Rechtszustand, die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen eines Grundstückes. Z. B., ob die zur Sicherheit für ein Baudarlehen bestellte Grundschuld die vereinbarte Rangstelle erhalten hat, ob und welche Nutzungseinschränkungen das Grundstück belasten u. ä.. |
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Grundbuchblatt |
Jedes Grundstück, das Privateigentum ist , muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: I Eigentümer; II Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. |
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Grundbucheinsicht |
Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen. |
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Grunderwerbssteuer |
... fällt beim Erwerb eines Grundstücks an und beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % vom Kaufpreis des Grundstücks sowie dem eventuell darauf errichteten Gebäude. Beim Erwerb des Objektes wird die zu zahlende Steuer also auf Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt. |
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Grundförderung |
Diese einheitliche und progressionsunabhängige Förderung setzt sich aus einem Fördergrundbetrag und einer Kinderzulage sowie eventuellen Zulagen für ökologische Baumaßnahmnen zusammen. Mit der Eigenheimzulage erhalten Sie für alle Alt- und Neubauten einheitlich 1 % Förderung für einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren. Die Höchstfördergrenze liegt bei 125.000 Euro (inklusive Grund- u. Boden) Nicht ausgeschöpfte Beträge in den ersten zwei Jahren, nachdem der Antrag gestellt wurde, können für den Ausbau oder Modernisierung verwendet werden.
Siehe auch Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Ökologische Baumaßnahme |
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Grundpfandrecht |
Sammelbezeichnung für Pfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) an Immobilien, die in Abteilung III des Grundbuches (Grundbuchblatt) eingetragen werden. |
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Grundschuld |
Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld hat in der Praxis in den letzten Jahren die Hypothek aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und besseren Handhabung (z. B. bei Konditionsanpassung, Umschuldung, Abtretung) bei der Baufinanzierung verdrängt. Siehe auch Briefgrundschuld |
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Grundschuldbestellung |
Der Eigentümer erklärt in einer notariellen Urkunde seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld und beantragt, diese Belastung in das Grundbuch einzutragen. |
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Grundsteuer |
Von der Gemeinde erhobene Steuer auf Grundvermögen, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein kann. Ihre Höhe basiert auf dem Einheitswert. |
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Grundstück |
Allgemein ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude. |
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Grundstückskaufvertrag |
Der Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, der die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung enthält. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb geschieht praktisch in drei Phasen: dem notariellen Abschluss des Kaufvertrages, der darauf folgenden Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang, die häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet wird) und der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks. |
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Grundstückswert |
Siehe Bodenwert |
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